ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

A. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge, die zwischen uns, der Zeller+Gmelin GmbH & Co. KG, und dem Käufer abgeschlossen werden
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

B. Angebote, Aufträge, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
  2. Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine Bestellung erst verbindlich, wenn sie von uns durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Der Käufer ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Eine mithilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Unser Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, DIN-Nomen sowie sonstige Beschreibungen der Liefergegenstände sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Liefergegenstände dar.
  4. Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, hat die Ware nicht den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder in unserem Auftrag oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das wir dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben.

C. Lieferung, Lieferfristen, Verzug

  1. Für den Umfang der Leistung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
  2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms®2020 (73054 Eislingen/Fils, Deutschland).
  3. Liefertermine sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich zugesagt sind. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder unser Lager verlassen hat, oder die Versandbereitschaft erklärt wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Käufer zumutbar sind. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann entsprechend abgerechnet werden.
  5. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers abweichend vom Auftrag in Teillieferungen, so sind wir berechtigt, dem Kunden tatsächlich anfallende Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Ein Recht des Käufers auf vom Auftrag abweichende Ausführung besteht nicht.
  6. Die Lieferzeit beginnt mit Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
  7. Sofern der Käufer mit uns einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Käufer die Ware nicht rechtzeitig abruft, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  8. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, insbesondere Quarantäneanordnungen, auch solche, die unsere Zulieferer betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die uns und unsere Zulieferer betreffen.
  9. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen. Ruft der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

D. Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2020 (73054 Eislingen/Fils, Deutschland), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Käufer über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten übernommen haben.
  2. Wir werden die Liefergegenstände auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl von Versandart, Versandweg sowie Frachtführer durch uns.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Liefergegenstände, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Liefergegenstände. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  5. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

E. Maße, Gewichte, Liefermengen

  1. Für die Abrechnung sind die in den Versandpapieren des Lieferwerkes oder Lagers angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich; handelsübliche Abweichungen sind zulässig.
  2. Für Lieferungen von Flüssigkeiten mit Tankwagen sind die Aufzeichnungen der geeichten Messeinrichtungen an den Transportfahrzeugen maßgebend, wenn die Ware durch unsere Tankfahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur angeliefert wird.

F. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO. Für Pauschalpreise gilt der Preis, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und Zölle sind nicht im Preis enthalten und werden in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ bzw. EXW gemäß Incoterms® 2020 (73054 Eislingen/Fils, Deutschland) ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Versicherung. Sämtliche im In- und ggf. im Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind vom Käufer zu tragen.
  3. Erhält der Käufer keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.
  4. Frachtfreigestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Verkehrswege. Sonderkosten für Zuschläge wie z.B. Hoch- oder Niedrigwasser, Eis usw. gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden.

G. Zahlung, Aufrechnung

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Für vereinbarte Zahlungs- und Skontofristen ist das Rechnungsdatum maßgebend. Zur Fristwahrung gilt der Tag der Gutschrift des Rechnungsbetrags auf unserem Konto.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten – in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung – zu verwenden. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit sich der Käufer mit der Begleichung fälliger Rechnungen im Verzug befindet. Inkassovollmacht unserer Vertreter und Betriebsangehörigen besteht nur dann, wenn sie durch Urkunden nachgewiesen werden kann.
  4. Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarungen mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle durch die Annahme von Wechseln anfallenden Spesen, Gebühren etc. gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Bezahlung zu verlangen.
  6. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung unserer offenen Forderungen verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen unsere Forderungen bestehen.

H. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns in unserem Eigentum.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Käufer bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 3. gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
  4. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Eigentum gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
  5. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.
  6. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  7. Wir können die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungs- ermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
  8. Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Lit. H. rechtlich nicht wirksam ist, räumt uns der Käufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

I. Beschaffenheit der Ware, Beratung, Verwendung

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Abweichungen davon sind zulässig, wenn die Eignung für die üblicherweise vorgesehene Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Öffentliche Äußerungen, Empfehlungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache dar, wenn wir dieses Äußerungen nicht kannten und auch nicht kennen mussten.
  2. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf Ihre Eignung, selbst wenn die Ware allgemein für einen bestimmten Zweck empfohlen wird. Die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck wird ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nicht gewährleistet.

J. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
  2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat uns der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei uns maßgeblich ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Mangel ausgeschlossen. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an uns schriftlich zu beschreiben sowie eine Probe der beanstandeten Ware an uns zu senden.
  3. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
  4. Bei begründeter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die uns dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
  5. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Käufer zumutbaren Abweichungen.
  6. Mängelrechte bestehen nicht
    • bei natürlichem Verschleiß;
    • bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
    • bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
  7. Wir haften nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer eine von unseren Vorgaben abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
  8. Für den Fall, dass es sich bei den Waren um digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. BGB oder Waren mit digitalen Elementen gem. § 475b BGB handelt, haften wir ferner gegenüber dem Käufer für die Bereitstellung von Aktualisierungen ausschließlich für die Dauer und in dem Umfang, wie nach der gem. Lit. B. Ziffer 6. Satz 2 vereinbarten Beschaffenheit geschuldet oder sonst mit dem Käufer schriftlich vereinbart.
  9. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten und Unmöglichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt 12 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Lit. D.1. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  11. Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhemmung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir dem Käufer die Sache abgeliefert haben. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher können wir uns hierauf nur berufen, wenn wir dem Käufer gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumen.
  12. Soweit unsere Schadensersatzhaftung gemäß dieser Lit. J ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

K. Leihgebinde

  1. Vom uns gestellte Leihgebinde dürfen nur zur Lagerung und zum Transport unserer Produkte Verwendung finden. Sie sind nach Entleerung fracht- und spesenfrei an uns bzw. unser nächstgelegenes Lager zurückzusenden. Verbleiben Leihgebinde aus von uns nicht zu vertretenden Gründen länger als 3 Monate beim Käufer, so können wir eine branchenübliche Miete für die beim Käufer befindlichen Leihgebinde verlangen.
  2. Bei Beschädigung der Leihgebinde sind wir berechtigt, die Rücknahme zu verweigern und den Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten des Käufers ausführen zu lassen oder den Ersatz der Wertminderung zu verlangen. Jeder Verlust ist sofort anzuzeigen.
  3. Für die Dauer der Überlassung hat der Käufer die gesetzlichen und behördlichen Auflagen für die Leihgebinde in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Käufer haftet für die ihm überlassenen Leihgebinde und für die davon ausgehenden Gefahren vom Versandtage bzw. vom Tag der Versandbereitschaft ab bis zum Rückankunftstag in unserem Werk oder Lager.
  4. Soweit dem Käufer für unsere Waren Tanks, Abgabe- und Ausliterungsgeräte leih- oder mietweise zur Verfügung gestellt werden, so gilt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, das Vorstehende entsprechend. Für die laufende Wartung und Instandhaltung ist der Käufer verantwortlich.
  5. Bei vom Käufer beigestellten Gebinden und Transportbehältern übernehmen wir keine Haftung für Mängel und Schäden an der Ware, die auf den schlechten Zustand der beigestellten Gebinde oder Transportbehälter zurückzuführen sind.

L. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Käufers und von uns ist unser Sitz.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist unser Sitz. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.

Zeller+Gmelin GmbH & Co. KG
Stand:Februar 2022